Die Mindestlohnerhöhung kommt!

Was ändert sich für wen?

Es ist soweit: Am 03. Juni 2022 hat der Bundestag die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen, die am 10. Juni auch den Bundesrat passiert hat. War der Mindestlohn, die verbindliche Lohnuntergrenze, zum 01. Januar 2022 bereits auf 9,82 €/ Stunde erhöht worden, steigt er nun zum 01. Juli 2022 auf 10,45 €, um dann schließlich zum 01. Oktober 2022 auf 12 € angehoben zu werden. 

Achtung, Ausnahmen!

Doch es gibt auch Ausnahmen: Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin nicht für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
  • Ehrenamtlich Tätige

Und es gibt Ausnahmen für bestimmte Branchen: So werden einige Branchenmindestlöhne von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und im Anschluss von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Sie gelten dann übrigens für alle Beschäftigten dieser Branche, also auch, wenn der Arbeitgeber selbst nicht tarifgebunden ist.

So unterschiedlich sieht es in den Branchen aus

Seit dem 1. Januar 2022 existieren folgende neue Branchenmindestlöhne:

  • In der Beruflichen Aus- und Weiterbildung wurde der Branchenmindestlohn auf 17,18 Euro für Pädagogische Mitarbeiter:innen erhöht. Verfügen diese über einen Bachelorabschluss, erhöhte er sich von 17,02 Euro auf 17,70 Euro.
  • Im Dachdeckerhandwerk erhöhte sich der Branchenmindestlohn von 12,60 Euro auf 13,00 Euro für ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Dachdecker-Gesellinnen und Dachdecker-Gesellen stieg er von 14,10 Euro auf 14,50 Euro.
  • Im Elektrohandwerk erhöhte sich der Branchenmindestlohn von 12,40 Euro auf 12,90 Euro.
  • In der Pflegebranche gibt es ebenfalls neue Branchenmindestlöhne. Sie sind nach Tätigkeit und Ausbildung gestaffelt.
  • Auch in der Leiharbeit/Zeitarbeit steigen die Mindestentgelte sowie ebenso in der Ausbildung: Der „Mindestlohn für Auszubildende“ – offiziell: „Mindestausbildungsvergütung“ – ist zum Januar 2022 gestiegen und wird auch im Januar 2023 noch einmal angehoben.
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Was ändert sich noch?

Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns wird auch die Entgeltgrenze für Minijobber angepasst: von bisher 450 € auf nunmehr 520 €. Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von 1.300 € auf 1.600 € monatlich angehoben. Hierbei werden die Arbeitgeber etwas höher belastet als unter bisherigen Midijob-Bedingungen, denn der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Für Arbeitnehmer soll sich der Anreiz erhöhen, über einen Minijob hinaus zu arbeiten. 

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Quellen: 

https://www.dgb.de/themen/++co++6ca263de-fb0e-11e9-bdcf-52540088cada 
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/gesetzlicher-mindestlohn-steigt-auf-12-euro.html 
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/aktueller-mindestlohn_76_456370.html 
https://www.haufe.de/personal/entgelt/minijob-grenze_78_479516.html 

Abgerufen im Juni 2022
 

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Sebastian Vornweg
Vertriebsleiter

Telefon: 0441 3907-114
E-Mail: sebastian.vornwegvrg.de

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