Krank im Urlaub – was nun??

Was bei Erkrankung in oder vor dem Urlaub gilt

Sommerzeit ist Urlaubszeit, und viele kennen es: Kaum fällt der Alltagsstress von einem ab, wird man krank. Viele erwischt es schon vor oder pünktlich mit Beginn des Urlaubs, andere werden „erst“ im Urlaub so richtig krank. Aber was tut man dann? Wie sieht die Gesetzeslage in diesen Fällen aus? Die Antworten haben wir Ihnen deshalb einmal in unserem Blogbeitrag zusammengestellt.

Nehmen wir doch gleich den ersten Fall: Ein:e Arbeitnehmer:in wird vor Urlaubsantritt krank. Er/sie steht nun vor der Entscheidung: Fahre ich in den Urlaub, oder bleibe ich lieber gleich zu Hause? Grundsätzlich gilt: Der/die Beschäftigte darf nichts unternehmen, was einer Genesung im Weg stände. Je nachdem, was für ein Urlaub geplant ist, kann er also unter Umständen sogar angetreten werden – sofern er eben der Genesung nicht hinderlich ist, Sie also nicht gerade auf einen anstrengenden Kletterurlaub oder eine Wüstensafari wollen. Dass der geplante Urlaub wirklich nicht zu anstrengend ist, sollten sich Beschäftigte am besten von ihrem Arzt bescheinigen lassen, so dies zutrifft, und sind dann auf der sicheren Seite. Noch besser ist es aber immer, den Kontakt zum Arbeitgeber zu suchen und offen zu kommunizieren, worum es geht, damit Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gar nicht erst aufkommen.  

Und was ist, wenn ich im Urlaub krank werde, wohlmöglich noch am Urlaubsort? Dann sollte ich schnellstmöglich einen Arzt aufsuchen, der die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Bescheinigung muss die Arbeitsunfähigkeit als solche, die voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Urlaubsort enthalten. Dann greift hier – wie sonst auch – der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), und die Krankentage werden gemäß §9 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Ist die Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufgetreten, muss der/die Beschäftigte gleich bei Rückkehr ins Inland diese beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse anzeigen. 

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In jedem Fall gilt, sich unverzüglich beim Arbeitgeber zu melden – am besten via Telefon oder E-Mail.
Und wenn ich wieder gesund bin? Dann darf ich die „verlorenen“ Tage nicht einfach an den Urlaub anhängen, klar: Wer wieder gesund ist, muss auch pünktlich, zum vereinbarten Termin wieder zur Arbeit erscheinen. Allerdings muss der Arbeitgeber die Tage, für die eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, nachgewähren. 

Am besten wäre es natürlich, Sie werden gar nicht erst krank und können Ihren Urlaub genau so, wie geplant, in vollen Zügen genießen. Und wir hoffen, dass Sie mit unserem Wissen im Gepäck vielleicht ein bisschen entspannter urlauben. Wir wünschen Ihnen in jedem Fall eine erholsame und gesunde Urlaubszeit!

Übrigens, auch Outsourcing kann dazu beitragen, dass Sie entspannter in Urlaub fahren! Wie Sie den passenden Partner dafür finden, lesen Sie in unserem „Reiseführer Outsourcing“.

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Sebastian Vornweg
Vertriebsleiter

Telefon: 0441 3907-114
E-Mail: sebastian.vornwegvrg.de

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