PUEG/Reform der Pflegeversicherung:

Neue Beitragssätze seit 01.07.2023

Das deutsche Pflegesystem verbessern und gleichzeitig ein milliardenschweres Defizit in der Pflegeversicherung beheben – diese Herausforderung möchte Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz: PUEG) lösen. Das Ergebnis: eine Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags zum 1. Juli 2023. So sollen jährlich 6,6 Milliarden Euro mehr für Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.

Die Ziele des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes:

  • Stärkung der Pflege zuhause sowie Entlastung pflegender Angehöriger
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte
  • Leichterer Zugang zu digitalen Unterstützungsangeboten für Pflegebedürftige und Pflegende
Status quo des PUEG

Nachdem das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Reform der Pflegeversicherung am 05.04.2023 beschlossen hatte, ging es für das PUEG weiter im Gesetzgebungsprozess: Nach Abstimmung im Bundestag und Bundesrat trat das neue Gesetz schließlich am 26.05.2023 mit Unterzeichnung des Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft – mit Änderungen, die ab 01.07.2023 gelten sollten.

Die Kurzfristigkeit der Verabschiedung, des Inkrafttretens des Gesetzes und des feststehenden Termins macht die Umsetzung für alle Beteiligten gleichermaßen herausfordernd – schließlich ist der korrekte Beitragssatz auch u.a. für die korrekte Berechnung des Gehalts erforderlich.

HR unter Druck: Kinderzahl entscheidend für Pflegebeitrag

Denn das PUEG sieht vor, den Beitragssatz nun nach der Kinderzahl zu differenzieren: Während kinderlose Bürger:innen jetzt mehr für die Pflegeversicherung aufwenden müssen, werden Eltern beim Pflegebeitrag entlastet. Um die neuen Beiträge korrekt zu berechnen, müssen Sie als Arbeitgeber also die Anzahl der Kinder (bis 25 Jahre) je Mitarbeitenden korrekt erfassen.

Diese Beitragssätze in der Pflegeversicherung gelten seit dem 1. Juli 2023:

Kinderlose/Mitglieder ohne Kinder

= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Eltern/Mitglieder mit 1 Kind

= 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)

Eltern/Mitglieder mit 2 Kindern

= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Eltern/Mitglieder mit 3 Kindern

= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Eltern/Mitglieder mit 4 Kindern

= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

Eltern/Mitglieder mit 5 Kindern

= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 03.07.2023
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html

Zum Vergleich: Bis zum 30.06.2023 lag der Pflegebeitrag bei 3,05 % des Bruttoeinkommens, Kinderlose zahlen 3,40 %.
 

So erfassen Sie die Anzahl der Kinder Ihrer Mitarbeitenden

Um den Verwaltungsaufwand für den „Kinder-Nachweis“ so gering wie möglich zu halten, sieht das Gesetz vor, bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zu entwickeln, das zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder geeignet ist. Bis dahin, also vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt ein „Übergangszeitraum“ und ein vereinfachtes Nachweisverfahren.

In diesem Zeitraum reicht es aus, so zu lesen auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums, wenn „Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.“ 

Damit das im HR-Alltag möglichst einfach über die Bühne geht, könnten mögliche Lösungen aktuell so aussehen:

  • Interne Kommunikationskanäle: Intranet, Rundmail, Kollaborationstools – setzen Sie (idealerweise zusätzlich) auf bei Ihnen etablierte Kommunikationskanäle, damit Mitarbeitenden erfahren, in welcher Form sie Ihnen den Nachweis über die Anzahl ihrer Kinder erbringen sollen.
  • Abfrage über Beilage bei Gehaltsabrechnung: Sie stellen Ihren Mitarbeitenden die monatliche Gehaltsabrechnung in gedruckter Form bereit? Dann legen Sie bei einem der nächsten Abrechnungsläufe ein Informationsblatt sowie die Aufforderung zur Abgabe des Nachweises der Anzahl der Kinder bei.

Ob Self Services oder digitale Personalakte: Das aktuelle Beispiel PUEG zeigt eindrucksvoll, wie digitale Prozesse Sie auch bei kurzfristigen oder neu hinzukommenden Anforderungen wirkungsvoll unterstützen können, da viele Zahlen und Daten hier im Idealfall ohnehin zur Verfügung stehen oder einfacher zu ermitteln sind.

 

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